Kontopfändung: ein Überblick
Droht Ihrem Girokonto eine Pfändung oder ist es womöglich sogar schon gepfändet worden? Mit unseren Tipps und Infos finden Sie schnell heraus, welche Möglichkeiten Sie jetzt haben.
Unter einer Kontopfändung versteht man eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger Geld einfordern kann, das ihm zusteht. Mit einem sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eines Amtsgerichts kann der Gläubiger das Konto seines Schuldners sperren und das Guthaben darauf pfänden lassen.
Sobald eine Kontopfändung bei uns eingegangen ist, müssen wir Ihre Konten und Karten sperren. Ihr Existenzminium ist bei einer Kontopfändung nicht automatisch geschützt und auch über eventuelle Sozialleistungen können Sie nicht automatisch verfügen.
Sie haben bei einer Kontopfändung zwei Möglichkeiten:
Pfändungsschutzkonto: das Wichtigste auf einen Blick
Wenn Sie Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt haben, erhalten Sie automatisch Pfändungsschutz in Höhe eines monatlichen Grundfreibetrags, der auch Pfändungsfreibetrag genannt wird. Um den Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie ein entsprechendes Guthaben auf Ihrem P-Konto. Deshalb sollten Sie es auch nur im Guthaben führen.
Über den Grundfreibetrag können Sie als Kontoinhaber auch nach einer zugestellten Pfändung verfügen, z. B. per Überweisung, Dauerauftrag oder Lastschrift. Es kommt dabei weder auf die Art der Zahlungseingänge an (z.B. Gehalt, Sozialleistung, Steuererstattung usw.) noch auf deren Zeitpunkt. Der Freibetrag gilt jeweils für einen Kalendermonat.
Gehen auf Ihrem P-Konto Kindergeld oder Sozialleistungen ein, können Sie als Kontoinhaber innerhalb von 14 Tagen nach der Gutschrift auch dann darüber verfügen, wenn das P-Konto einen negativen Kontostand aufweist.
Das Pfändungsschutzkonto schützt Sie nicht vor Pfändungen, sondern nur davor, gar nicht mehr über Ihr Konto verfügen zu können. Wir können auch nicht die Gründe und Umstände der beim Amtsgericht erwirkten Pfändung prüfen. Mehr Informationen über die Pfändung können Sie nur bei Ihrem Gläubiger erhalten.
Jeder Kontoinhaber hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Ausgenommen davon sind lediglich juristische Personen, also z. B. Unternehmen, Vereine oder Stiftungen.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Ihr Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln:
Sie müssen Ihr Girokonto nur einmal in ein P-Konto umwandeln. Wenn Sie einen Umwandlungs-Antrag gestellt haben, aktivieren wir Ihr Pfändungsschutzkonto automatisch, sobald eine Pfändung bei uns eingeht.
Unter einer Kontopfändung versteht man eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger Geld einfordern kann, das ihm zusteht. Mit einem sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eines Amtsgerichts kann der Gläubiger das Konto des Schuldners sperren und das Guthaben darauf pfänden lassen.
Gläubiger nennt man jemanden (z. B. ein Unternehmen), der von Ihnen für bezogene Leistungen oder Käufe Geld fordert.
Gem. § 829 Abs. 2 ZPO ist dem Schuldner der Beschluss mit Zustellungsnachweis durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen.
Jeder Kontoinhaber hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Ausgenommen davon sind lediglich juristische Personen, also z. B. Unternehmen, Vereine oder Stiftungen.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Ihr Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln:
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihr Girokonto nur einmal in ein P-Konto umwandeln müssen. Wenn Sie einen Umwandlungs-Antrag gestellt haben, aktivieren wir Ihr Pfändungsschutzkonto automatisch, sobald eine Pfändung bei uns eingeht.
Ja. Dabei kann Ihr Konto auch rückwirkend geschützt werden: Wenn es innerhalb von einem Monat nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die BW-Bank in ein P-Konto umgewandelt wird, ist es ab der Zustellung des Beschlusses geschützt.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihr Girokonto nur einmal in ein P-Konto umwandeln müssen. Wenn Sie einen Umwandlungs-Antrag gestellt haben, aktivieren wir Ihr Pfändungsschutzkonto automatisch, sobald eine Pfändung bei uns eingeht.
Für das Pfändungsschutzkonto gilt der vereinbarte Preis für die Kontoführung – es kostet Sie also keinen Cent extra.
Nein, da laut Gesetz nur Einzelkonten als Pfändungsschutzkonten zulässig sind. Das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto können Sie vor der Pfändung im Rahmen des § 850l ZPO schützen. In einem solchen Fall müssten Sie innerhalb von einem Monat nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zwei separate Einzelkonten eröffnen und diese nach Bedarf in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Anschließend haben Sie die Möglichkeit den Kopfanteil des Guthabens vom Gemeinschaftskonto auf die Einzelkonten zu übertragen.
Ja. Wir müssen das Konto auch dann sperren, wenn die Pfändung nur einen der Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos betrifft.
Ihren monatlichen Grundfreibetrag können Sie der „Kundeninformation zum Pfändungsschutzkonto“ entnehmen.
Ja. Ihr automatischer Grundfreibetrag kann sich je nach Ihrer individuellen Lebenssituation um weitere Freibeträge erhöhen. Um uns diesen erhöhten Freibetrag nachzuweisen, füllen Sie bitte das Formular „Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO” aus, das Sie sich beim Infodienst Schuldnerberatung herunterladen können. Senden Sie uns den vollständig ausgefüllten Vordruck anschließend bitte per E-Mail an pfaendungen-lbbw@s-servicepartner.de.
Hinweise zur Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO
Kindergeldbescheinigungen gelten bis zur Volljährigkeit des Kindes. Anschließend sind sie jährlich zu erneuern, um die Berechtigung nachzuweisen.
Neben regelmäßigen Sozialleistungen sind auch einmalige Sozialleistungen von der Pfändung freigestellt – allerdings nur im Bezugsmonat. Dazu zählen z. B. Kosten für Klassenfahrten oder die Erstausstattung nach der Geburt. Pfändungsfrei sind außerdem das Kindergeld sowie Kinderzuschläge, die auf dem gepfändeten P-Konto eingehen. Um den erhöhten Freibetrag zu erhalten, ist es nicht mehr zwingend erforderlich, das zuständige Amtsgericht aufzusuchen.
Nachzahlungen von Sozialleistungen für zurückliegende Zeit-räume gehören nicht zu diesen einmaligen Geldleistungen. Deshalb können sie nicht mit einer „Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO“ geschützt werden. Um einen einmaligen erhöhten Freibetrag für eine Nachzahlung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht stellen.
Laut Gesetz dürfen wir nur Bescheinigungen bestimmter Stellen oder Personen akzeptieren. Dazu zählen Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger (z. B. das Jobcenter), Rechtsanwälte, Steuerberater, anerkannte Schuldnerberatungsstellen oder Stiftungen.
Um ein Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu können, muss der Kontoinhaber eine natürliche Person sein. Deshalb können nur Einzelkaufleute oder Selbstständige ihr Firmenkonto in ein P-Konto umwandeln.
Sie haben noch weitere Fragen?
Sie können unsere Service-Rufnummer 0711 127-79930 rund um das Thema Pfändungen kontaktieren.
Mo.-Fr. 09:00-18:00 Uhr
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