Der Erschließungsbeitrag, auch Erschließungskosten genannt, ist eine Kommunalabgabe, die für die technische und verkehrsmäßige Erschließung des Grundstückes anfällt. Neben der technischen Erschließung des Grundstückes an die Versorgungs- und Entsorgungsnetze, wie Elektrizität, Gas, Wasserversorgung und der Anschluss an die Kanalisation, fallen auch noch anteilig verkehrsmäßige Erschließungskosten an, die für Straßenbau, Gehwege, Beleuchtung, öffentliche Grünflächen sowie Lärmschutz erhoben werden. Kosten, die der Gemeinde für die Erschließungsanlagen entstehenden kann sie – soweit sie erforderlich sind – bis zur Höhe von 90 Prozent als Erschließungsbeitrag an die Grundstückseigentümer weiterberechnen.
Zum Erschließungsbeitrag gehören die Kosten für folgende Anschlüsse:
Für die Bebaubarkeit von Grundstücken ist eine bestehende Erschließung unabdingbar, damit aus Bauerwartungsland Bauland werden kann. Erst wenn die Erschließung des Grundstücks gesichert ist, kann eine Baugenehmigung erteilt werden.
Der Erschließungsbeitrag fällt nur beim Bau einer Immobilie an. Bei der Angabe des Bodenrichtwertes wird bereits gekennzeichnet, ob mit Erschließungskosten für ein Grundstück zu rechnen ist. Beim Kauf einer bestehenden Immobilie ist das Grundstück in der Regel schon erschlossen. Auch Neubaugebiete sind meistens bereits mit allen wichtigen Leitungen und Rohren ausgestattet.
Je nach Lage des Grundstücks variieren die Erschließungsbeiträge. Mit deutlich höheren Kosten ist zu rechnen, wenn sich das Grundstück zum Beispiel weit von einer Hauptanschlussstelle befindet oder noch neue Straßen gebaut werden müssen. Kosten unterscheiden sich außerdem noch von Stadt zu Stadt und können daher nicht pauschal festgelegt werden.
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