Wohnflächenberechnung
1) Gemäß §§ 42–44 II. BV. Bei der Ermittlung der Wohnfläche sind die Grundflächen von Zimmern und Zimmerteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern ganz, mit einer lichten Höhe zwischen 1 und 2 Metern zur Hälfte und mit einer lichten Höhe von unter 1 Meter nicht anzurechnen. Zum Wohnbereich gehörende Balkone, Loggien und Terrassen können mit 50 Prozent der Quadratmeter der Gesamtwohnfläche zugerechnet
werden.
2) Gemäß DIN 283/277 bei Bauanträgen zu gebrauchen. Nach dieser Berechnungsmethode werden Balkone und ähnliches (siehe oben) mit 25 Prozent der Wohnfläche angerechnet.