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Miteigentumsanteil

Der Miteigentumsanteil beschreibt den Anteil, der einem einzelnen Eigentümer in einer Wohnungs­eigentümer­­gemeinschaft zuzuordnen ist. In einer Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft gibt es immer Gemeinschafts­eigen­tum, das nicht einem einzelnen zuge­rechnet werden kann, wie beispielsweise das Dach, Treppenhaus, Außen­an­lagen oder Fassaden. Derartige Bestandteile eines Gebäudes dienen dem gemein­schaftlichen Gebrauch, wodurch jeder Eigentümer einen Mit­eigen­tumsanteil besitzt.

Wie wird der Miteigentumsanteil berechnet?

Es gibt keine einheitliche Berechnung des Miteigentumsanteils. Wie viel Prozent des Gemeinschaftseigentums auf die einzelnen Wohneinheiten entfällt, ist in der notariell beglaubigten Teilungserklärung des Gebäu­des festgehalten. Grund­sätzlich soll es sich um ein logisches und nachvollziehbares Verfahren der Berechnung handeln. In der Praxis wird meist die Fläche als Kriterium hinzu­gezogen. Die Zuordnung erfolgt in diesen Fällen anhand des Grundriss- sowie Lageplans des Gebäudes. Welches Verfahren letztendlich bei der Berechnung verwendet wird, obliegt dem einräumenden Eigentümer.

Grundlage für eine gerechte Verteilung

Der Miteigentumsanteil dient als Grundlage zur gerechten Verteilung von Kosten und ist unter anderem für die Beschlussfähigkeit der Versammlung und die Haftung im Außen­verhältnis wichtig. Mit Hilfe des Miteigen­tumsanteils lässt sich gerecht ermitteln, zu welchen Anteilen sich die einzelnen Woh­nungs­eigentümer an den Kosten für z.B. Sanierungs-, Instandhaltungs- und Moderni­sierungs­maßnahmen oder auch an Neben­kosten­abrechnungen beteiligen müssen. Auch bei Gebrauchs- und Nutzungs­rege­lungen sowie für Versicherungsbelange wird der Miteigentumsanteil zugrunde gelegt.

Da gültige Beschlüsse nur im Rahmen der Eigentümerversammlung getroffen werden dürfen, wenn über 50 Prozent der Mitei­gentums­anteile durch die anwesenden Eigentümer vertreten sind, ist der Miteigen­tumsanteil für die Beschluss­fähigkeit ebenfalls von Bedeutung. Zusätzlich können die Eigentümer Vereinbarungen treffen, die die Bedeutung des Miteigentums­anteils z.B. auf das Stimmrecht des einzelnen Eigentümers ausweitet.

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