Die Beleihungsgrenze gibt den Prozentteil des Beleihungswertes eines Pfandobjekts an, den Kreditinstitute nach den für sie maßgeblichen Rechtsvorschriften beleihen dürfen. Für sogenannte Deckungshypotheken privater Hypothekenbanken liegt sie bei 60 Prozent des Beleihungswertes.
Die gleiche Grenze gilt auch für dinglich gesicherte Kredite von Sparkassen. Wenn für den übersteigenden Betrag Bürgschaften der öffentlichen Hand oder anderer öffentlich-rechtlicher Institutionen gestellt werden, kann bei Sparkassen und den meisten anderen Kreditinstituten diese Beleihungsgrenze überschritten werden.
Ein über der 60-Prozent-Grenze liegender Kreditbedarf (in der Regel bis 80 Prozent des Beleihungswertes) kann durch einen Privatkredit abgedeckt werden. Durch Kombination der beiden vorgenannten Möglichkeiten ist damit unter Umständen auch eine Vollfinanzierung darstellbar.
Beim Einsatz von Baudarlehen von Bausparkassen ist eine Beleihung bis zu 80 Prozent des Beleihungswertes zulässig (§ 7 BSpKG). Die Voraussetzung dafür ist eine entsprechende grundbuchliche Sicherung. Eine Beleihung über 80 Prozent des Beleihungswertes hinaus ist den Bausparkassen nur dann gestattet, wenn ausreichende Zusatzsicherheiten beigebracht werden können oder es sich um die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum handelt.
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