Mit einer Vormerkung wird eine Immobilie im Grundbuch für einen Käufer reserviert.
Nach der Beurkundung des unterschriebenen Kaufvertrags beim Notar ist der Kaufvertrag rechtswirksam. Da es jedoch eine Zeit dauert, bis der Käufer zum Eigentümer wird, beantragt der Notar meist noch am selben Tag eine Vormerkung im Grundbuch, eine sogenannte Auflassungsvormerkung oder auch Eigentumsvormerkung genannt.
Die Vormerkung gibt dem Käufer beispielsweise die Sicherheit, dass der Verkäufer die Immobilie nicht an einen anderen Interessenten verkaufen kann. So sichert eine Vormerkung dem Käufer das alleinige Recht zu, später auch als Eigentümer eingetragen zu werden. Dafür ist es jedoch wichtig, dass der Käufer die zuvor vereinbarten Voraussetzungen erfüllt.
Wer im Grundbuch mit einer Auflassungsvormerkung eingetragen ist, hat das alleinige Recht, später auch als Eigentümer eingetragen zu werden.
Auch im Fall, dass ein Verkäufer Insolvenz anmelden muss, bietet die Vormerkung Sicherheit für den Käufer. Sie bildet die Grundlage für Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter und der Bank. Wird auf eine Vormerkung verzichtet, kann es passieren, dass die Bank die Immobilie nicht freigibt und gezahlte Raten ohne Zinsen erstattet.
Mit der Eigentumsvormerkung wird außerdem festgehalten, dass der Käufer sein Eigentum so erhält, wie es der Vereinbarung entspricht. Nachträgliche Beeinträchtigungen werden durch die Vormerkung ausgeschlossen.
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