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Instandhaltungsrücklage

Die Instandhaltungsrücklage ist eine vorgeschriebene Geldansammlung, um Instandhaltungen oder auch Modernisierungen an einem gemeinschaftlichen Eigentum gewährleisten zu können (§ 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG). Sie wird auch als Instandhaltungsrückstellung oder Erneuerungsfonds bezeichnet und dient der langfristigen Erhaltung der Immobilie.

Gesetzlich vorgeschrieben ist weder die Anlage noch die Anlagehöhe. Die Höhe der Instandhaltungsrücklage richtet sich nach dem Objektzustand. Hier spielen beispielsweise auch das Alter und die Ausstattung der Immobilie eine Rolle. Die Höhe der Instandhaltungsrücklage wird durch die Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung festgelegt und in einem Wirtschaftsplan niedergeschrieben. Die Verwaltung der Rücklage wird durch den Verwalter vorgenommen. Entnahmen sind nur für das gemeinschaftliche Eigentum erlaubt.

Die Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft dürfen nur auf deren Namen und getrennt vom Vermögen des Verwalters angelegt werden. Die Anlageform wird entweder von der Gemeinschaft oder durch den Verwalter festgelegt. Bei Wohnungsverkauf geht der Anteil der Rücklage des Wohnungseigentümers auf den Käufer über. Eine anteilige Auszahlung an den Verkäufer ist nicht möglich. Häufig wird jedoch der Wert der Instandhaltungsrücklage auf den Kaufpreis der Wohnung angerechnet. 

Sollte die Rücklage für geplante Maßnahmen nicht ausreichen, kann einer Erhöhung beschlossen werden oder eine Sonderumlage gebildet werden. Die Verwaltungskosten und die Instandhaltungsrücklage trägt der Eigentümer. Diese Kosten werden nicht auf den Mieter umgelegt.  

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