Allgemeine Geschäftsbedingungen & Preise
Datenschutzhinweise
Geldwäsche/USA Patriot Act (englisch)
Impressum
Informationen zum Überweisungsverkehr (SWIFT)
Kundeninformation zur Sicherheit angelegter Gelder / Haftungsfonds
In den angefügten Dokumenten erhalten Sie Bedingungen zum Zahlungsverkehr sowie Bedingungen und Hinweise zu Electronic Banking für Unternehmenskunden.
Hinweis: Bitte verwenden Sie bei einer gewünschten Sperrung von DFÜ-Zugängen folgende Kontaktdaten:
Tel.: +49 711 127-46565
Fax: +49 711 127-45511 oder
Electronic-Banking@LBBW.de
Um ein Wertpapier in der Europäischen Union öffentlich anbieten zu können, ist der Anbieter (in der Regel der Emittent dieses Wertpapiers) gemäß der EU-Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) grundsätzlich verpflichtet, einen Wertpapierprospekt zu veröffentlichen, welcher von der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde (in Deutschland ist dies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht– BaFin) gebilligt wurde. Der Wertpapierprospekt enthält eine ausführliche Beschreibung des jeweiligen Wertpapiers und wird auf der Website des Emittenten veröffentlicht.
Es besteht unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass ein sog. Nachtrag zum Wertpapierprospekt vom Emittenten veröffentlicht wird. In einem solchen Nachtrag müssen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben vom Emittenten jeder wichtige neue Umstand sowie jede wesentliche Unrichtigkeit / Ungenauigkeit in Bezug auf die in einem Prospekt enthaltenen Angaben, welche die Bewertung des Wertpapiers beeinflussen können und die in einem bestimmten Zeitraum (und zwar zwischen der Billigung des Prospekts und dem Auslaufen der Angebotsfrist oder – falls später – der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt) auftreten oder festgestellt werden, unverzüglich genannt werden. Jeder Nachtrag wird vom jeweiligen Emittenten auf seiner Website veröffentlicht.
Wenn Sie ein Wertpapier erworben oder gezeichnet haben und der hierfür maßgebliche Wertpapierprospekt Gegenstand eines Nachtrags ist, kann Ihnen gemäß Artikel 23 der EU-Prospektverordnung ein Widerrufsrecht zustehen. Der Nachtrag wird (entsprechend der gesetzlichen Vorgaben) Angaben dazu enthalten
Der Widerruf bedarf keiner Begründung.
Wir werden Sie über die Veröffentlichung eines Nachtrags zeitnah (i. d. R. bis zum Ende des ersten Arbeitstages nach Veröffentlichung des Nachtrags) informieren, allerdings nur,
Daher empfehlen wir Ihnen die Einrichtung eines elektronischen Postfachs. Sprechen Sie uns hierzu gerne an. Andernfalls werden wir Sie nicht über einen Nachtrag informieren. In diesem Fall sollten Sie die Website des Emittenten selbst überwachen und prüfen, ob ein Nachtrag veröffentlicht wird.
Wir werden Ihnen bei der Ausübung des Widerrufsrechts gerne behilflich sein.
Aktuelle Hinweise zu MiFID (Markets in Financial Instruments Directive, deutsch: Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, Kurzform: Finanzmarktrichtlinie):
Ziel der MiFID ist eine weitgehende Harmonisierung des europäischen Kapitalmarktes durch Etablierung einheitlicher Vorschriften und Transparenz bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen. Neben der Stärkung des Wettbewerbs und Anbietern von Finanzdienstleistungen und Steigerung der Effizienz der Kapitalmärkte dient die Richtlinie v. a. auch der Verbesserung des Anlegerschutzes.
Informationen zu Geschäften in Wertpapieren und weiteren Finanzinstrumenten
Im Rahmen der regelmäßigen Bewertungen der Ausführungsplätze werden Informationen der Quality of Execution-Reports der Ausführungsplätze berücksichtigt. Mittels folgenden Links gelangen Sie zu den Quality of Execution-Reports der relevanten Handelsplätze:
Durch die LBBW beauftragte Zwischenkommissionäre/Broker
Informationen zur erreichten Ausführungsqualität (Qualitätsbericht) 2023
Informationen zur erreichten Ausführungsqualität (Qualitätsbericht) 2022
Die 5 wichtigsten Ausführungsplätze, für alle ausgeführten Kundenaufträge und jede Kategorie von Finanzinstrumenten im Vorjahr ausgehend vom Handelsvolumen.
Informationen zu den Beschwerdemanagement-Grundsätzen
Hinweis auf die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung, der sonstigen Beschwerdemöglichkeiten und zivilrechtlichen Klage
Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht für Verbraucher die Möglichkeit, sich an die beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden. Bei Streitigkeiten über Zahlungsdienste und E-Geld können auch Nichtverbraucher (Geschäftskunden) die Schlichtungsstelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) anrufen.
Die Beschwerde ist in Textform zu richten an:
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB)
Verbraucherschlichtungsstelle
Postfach 110272
D-10832 Berlin
E-Mail: ombudsmann@voeb-kbs.de
Internet: www.voeb.de
Näheres regelt die Verfahrensordnung der vorgenannten Schlichtungsstelle, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren vor dieser anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Streitbeilegung bei online abgeschlossenen Verträgen
Zur Beilegung von Streitigkeiten aus online abgeschlossenen Verträgen können sich Verbraucher alternativ an die Online-Plattform unter http://ec.europa.eu/odr wenden.
Information zur Beschwerde über Zahlungsdienstleister
Bei behaupteten Verstößen gegen
kann darüber hinaus schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde zur Bundesanstalt soll unter Angabe des Sachverhaltes und des Beschwerdegrundes erfolgen.
Die Adressen lauten:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
D-53117 Bonn
und
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Marie-Curie-Straße 24-28
D-60439 Frankfurt am Main
In den vorgenannten Fällen kann selbstverständlich auch Beschwerde bei der LBBW selbst eingelegt werden. Die LBBW beantwortet diese Beschwerden schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger. Ferner besteht die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Streitbeilegung für Kunden*innen in der Schweiz (gem. Finanzdienstleistungsgesetz der Schweiz "FIDLEG")
Bei Streitigkeiten mit der Bank, die den Anforderungen des FIDLEG unterliegen, besteht die Möglichkeit den „Verein Ombudsstelle Finanzdienstleister (OFD)“ anzurufen.
Die Beschwerde ist mit Hilfe des online zur Verfügung gestellten Ermächtigungsformulars (Internetportal der OFD) zu richten an:
Verein Ombudsstelle Finanzdienstleister (OFD)
Bleicherweg 10
CH-8002 Zürich
E-Mail: ombudsmann@ofdl.ch
Telefon: +41 44 562 05 25
Internet: www.ofdl.ch
Vertrauen ist die Basis für Zusammenarbeit
Zu einer transparenten und ehrlichen Unternehmenskultur gehört die Einhaltung von gesetzlichen und gesellschaftlichen Normen. Grundlage hierfür ist ein ethisch einwandfreies Handeln der Aufsichtsgremien, des Vorstands, der Führungskräfte und aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Als Richtschnur für das korrekte Verhalten dient der Code of Conduct, der Verhaltens- und Ethikkodex der LBBW.
Hinweisgebersystem mit Verfahrensordnung nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner der BW-Bank können vertraulich Hinweise auf unrechtmäßiges Verhalten, strafbare Handlungen (z.B. Betrug, Diebstahl, Unterschlagung, Geldwäsche, Insiderhandel, Marktmissbrauch) und Verstöße gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Hinweise auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und Pflichtverletzungen) an den Ombudsmann übermitteln.
Der Ombudsmann der LBBW
Der Ombudsmann nimmt diese Hinweise auf verdächtige Sachverhalte entgegen, prüft diese und berät den Hinweisgeber zum weiteren Vorgehen kostenfrei. Er gewährleistet Diskretion und Anonymität und gibt Informationen und Identität des Hinweisgebers nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung an den Compliancebereich (OE 21 Group Compliance) der LBBW weiter.
Kontaktdaten Ombudsmann
Rechtsanwalt Arndt Brillinger
Schubertstr. 2
76185 Karlsruhe
Fon: 0721 – 91 54 65 65 (erreichbar von 8.00 bis 17.00 Uhr)
Fax: 0721 – 91 54 65 80
Mail: lbbw@brillinger-rechtsanwaelte.eu
Bestimmte Finanzinstrumente wie z.B. Bankaktien, Schuldverschreibungen von Banken und Sparkassen sowie andere Forderungen gegen Banken und Sparkassen unterliegen europaweit besonderen Vorschriften für den Fall der Bestandsgefährdung dieser Institute. Hintergrund sind die gesetzlichen Regelungen der Bankensanierung und -abwicklung, die in einem Abwicklungsfall zur Anwendung kommen können. Diese Regelungen können sich für den Anleger bzw. Vertragspartner im Abwicklungsfall des Instituts nachteilig auswirken. Zu den gesetzlich vorgesehenen Abwicklungsinstrumenten zählen die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse der Abwicklungsbehörden (sogenanntes „Bail-in“). Die Auswirkungen auf den Gläubiger hängen maßgeblich von dem Rang des betroffenen Finanzinstrumentes in der Gläubigerhierarchie ab, welche in der sogenannten Haftungskaskade der BaFin abgebildet ist. Nähere Informationen hinsichtlich der grundsätzlichen Haftungsrangfolge der Finanzinstrumente im Fall von Eingriffsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde erhalten Sie unter www.bafin.de unter dem Stichwort "Haftungskaskade".
Finanzinstrumente, die bei der Berechnung der Aufsichtsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigt werden, weisen Unterschiede im Hinblick auf Ertrag, Risiko, Liquidität und das Schutzniveau gemäß der Richtlinie 2014/49/EU im Vergleich zu Bankeinlagen auf.
Das Risiko, dass das Institut seine Verpflichtungen aus den vorgenannten Finanzinstrumenten nicht oder nur eingeschränkt erfüllen kann, ist größer als bei Bankeinlagen, die von der Einlagensicherung gedeckt sind (weitere Informationen zur Instituts- und Einlagensicherung finden Sie auf der Homepage der LBBW/BW Bank bei „Rechtliche Hinweise“ unter dem Reiter „Sicherheit angelegter Gelder“). Dieses höhere Risiko spiegelt sich in der Regel in einer höheren Rendite dieser Finanzinstrumente gegenüber Bankeinlagen wieder. Die Liquidität hängt von der vertraglichen Laufzeit und der tatsächlichen Möglichkeit zur Veräußerung am (Sekundär-) Markt ab. Daher kann die Liquidität der genannten Finanzinstrumente geringer sein als die Liquidität von Bankeinlagen.
Der Landesbank Baden-Württemberg liegen für sämtliche von ihr gemäß § 3 Abs. 3 WpPG angebotenen Wertpapiere die erforderlichen Zustimmungen zur Prospektverwendung vor, die gemäß den Bedingungen verwendet werden, an die die Zustimmungen gebunden sind.
Aufträge in Bezug auf Käufe und Überträge (Eingang) von Wertpapieren, die gemäß Abschnitt 871 (m) des US-Bundessteuergesetzes (U.S. Internal Revenue Code) einer US-Quellensteuerpflicht unterliegen und für die kein pauschaler Steuereinbehalt von 30% der dividendenäquivalenten Zahlungen durch den Emittenten des Wertpapiers erfolgt (sog. „Emittentenlösung“), werden von der Bank nicht ausgeführt. Betroffen sind insbesondere Wertpapiere mit Emissionsdatum ab 01.01.2017, deren Wertentwicklung an US-Aktien gekoppelt ist und deren Emittent sich gegen die Emittentenlösung entschieden hat. Die Bank behält sich vor, Fremdgebühren im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an die Depotinhaber weiterzuleiten.
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