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Kreditfähigkeit

Aus rechtlicher Sicht bezeichnet der Begriff die Fähigkeit eines Kunden Kredite aufnehmen zu können. Für die Kreditauf­nahme müssen zunächst generelle Voraus­setzungen zur Bewilligung eines Kredits erfüllt sein. Die Kreditfähigkeit gibt lediglich an, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend für die Bewilligung und die Konditionen des Kredits ist die Kredit­würdigkeit, auch Bonität genannt.

Welche Voraussetzungen hat die Kreditfähigkeit?

Kreditfähig ist eine natürliche Person nur dann, wenn sie geschäftsfähig ist, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Jüngeren Personen kann durch eine gerichtliche Erklärung die volle Geschäfts­fähigkeit zuge­sprochen werden. Jedoch kann die Kreditfähig­keit auch Personen, die älter als 18 Jahre sind, bei bestimmten Vorgaben entzogen werden.

Natürliche vs. juristische Personen vs. Personengesellschaften

Bei der Bestimmung der Kreditfähigkeit wird unterschieden zwischen natürlichen Personen, juristischen Personen und Personengesellschaften:

  • Natürliche Personen sind Privatpersonen, die privatwirtschaftlich handeln.
  • Für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (zum Beispiel Firmen, die aus wirtschaftlichen Zwecken Kredite auf­nehmen) gilt der Zusatz der Vertretungs­­berechtigung. Hier hängt die Kreditfähig­keit von der Satzungsregelung im Gesellschafts­­vertrag und von der Haftungsmasse ab.
  • Unter Personengesellschaften versteht man den Zusammenschluss mehrerer Personen zu einem bestimmten Zweck. So können beispiels­­weise Paare, Freunde oder Kollegen eine Personen­gesellschaft gründen und gemeinsam einen Kredit aufnehmen. In diesem Fall müssen alle Kreditnehmer dem Antrag zustimmen und haften persönlich und gesamt­schuld­nerisch.
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