Unter einer Hypothek ist eine Kreditsicherheit für ein Darlehen zu verstehen. Sie wird auch als Grundpfandrecht bezeichnet. Der Wert der Immobilie bestimmt die Höhe der Hypothek. Sie dient als Absicherung des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer. Nach § 1113 und § 1190 BGB handelt es sich um ein Pfandrecht an einem Grundstück, das für den Kreditgeber ein Kreditsicherungsmittel darstellt (Grundpfandrecht, Grundschuld). Zugrunde liegt immer eine bestimmte Forderung (Akzessorietät). Sie geht über in eine Eigentümergrundschuld, sobald beispielsweise die vollständige Tilgung des Darlehens erledigt ist. Dieser Vorgang geschieht erst auf Antrag und nicht automatisch. Die Hypothek kann im Grundbuch eingetragen werden. Sobald die Forderung vollständig beglichen wurde, kann sie aus dem Grundbuch wieder gelöscht werden.
Wenn Darlehen durch Grundpfandrechte abgesichert werden, spricht man von einem Hypothekendarlehen. Die Immobilie dient als Sicherheit bei einem Hypothekendarlehen. Im Gegenzug erhalten Kreditnehmer die Darlehen zu günstigen Konditionen. Die Rate besteht aus einem Tilgungsanteil und einem Zinsanteil. Durch die gleichbleibende Rate hat der Kreditnehmer Planungssicherheit.
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