Die Gemeinschaftsordnung ist Bestandteil der Teilungserklärung. Die Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft beschließen eine Gemeinschaftsordnung und definieren Regeln, die als Grundlage für Wohnungseigentümer dienen. Sie regelt das Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft.
Die Teilungserklärung oder der Teilungsvertrag schafft die sachenrechtlichen Voraussetzungen zur Begründung von Wohnungseigentum, die Gemeinschaftsordnung hingegen klärt die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Die inhaltliche Ausgestaltung der Gemeinschaftsordnung unterliegt weitestgehend der Vertragsfreiheit.
Enthalten sind beispielsweise Regelungen zum Sondereigentum, zur Stimmrechteverteilung, zur Wohnanlagennutzung oder zur Kostenverteilung, zu baulichen Veränderungen, zu Versicherungen und zum Wirtschaftsplan und zur Hausgeldabrechnung sowie
Hausgeldzahlungen.
Die Gemeinschaftsordnung ist nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben, sie wird allerdings empfohlen. Bei widersprüchlichen Angaben zwischen einer bestehenden Gemeinschaftsordnung und Teilungserklärung gelten die Regelungen der Gemeinschaftsordnung.
Wohnungseigentum kann durch eine Teilungserklärung begründet werden. Sie ist in § 8 des Wohneigentumsgesetztes geregelt. Es wird festgelegt, wie die Eigentumsrechte unter den Miteigentumsanteilen aufgeteilt werden, sodass Wohnungseigentum und Gesamteigentum ordnungsgemäß getrennt werden. Sie gibt Auskunft über die Miteigentumsanteile am Grundstück und das damit verbundene Sondereigentum an bestimmten Räumen. Die Teilungserklärung ist nur nach einer notariellen Beglaubigung wirksam. Änderungen in der Gemeinschaftsordnung müssen ebenfalls im Grundbuch eingetragen werden. Wenn keine Gemeinschaftsordnung vorhanden ist, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Wohnungseigentumsgesetztes.
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